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A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
Sportverein Lövenich/Widdersdorf 1986/27 e. V.
(abgekürzt: SV Lövenich/Widdersdorf)
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Bei allen Personenangaben dieser Satzung gilt auch die weibliche Form.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Pflege sportlicher Betätigungen auf breiter Grundlage, die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit, insbesondere für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
- Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen.
- Der Verein widmet sich dem Freizeit-und Breitensport.
- Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit und Jugendhilfe.
- Durchführung von Kooperationen im vorschulischen und schulischen Bereich mit Schwerpunktangeboten wie Bewegungs-, Spiel-und Sportangeboten sowie Gesamtträgerschaften an Offenen Ganztagsschulen, gebundenen Ganztagsschulen und Kindergärten.
- Der Verein dient diesen Zwecken in verschiedenen Abteilungen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeordnung.
- Der Verein darf etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins-und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden („Ehrenamtspauschale“). Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, der Kassiereraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, die auf Aufträgen des Vorstands beruhen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopierund Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und seiner Unterverbände auf Kreis-und Stadtebene sowie der Landessportfachverbände, deren Sportarten im Verein als Wettkampfsport betrieben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, alle zum Erwerb und Erhalt einer Verbandsmitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen namens des Vereins abzugeben.
- Der Verein erkennt Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände gemäß Abs. 1 als verbindlich an.
- Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen gemäß Abs. 2.
B. Vereinsmitgliedschaft
§5 Beginn der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab ihrer Volljährigkeit erwerben. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten.
- Als Mitglieder können Minderjährige aufgenommen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung der gesetzlichen Vertreter inkl. der Unterschrift des Minderjährigen an den Vorstand zu richten.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird dem Aufnahmebewerber mitgeteilt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei minderjährigen Mitgliedern ist das Austrittsschreiben von den gesetzlichen Vertretern und dem Minderjährigen zu unterschreiben.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftshalbjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 7 der Satzung in Verzug ist. Mit der 3. Mahnung ist die Streichung anzukündigen. Die Streichung darf frühestens 1 Monat nach Absendung der 3. Mahnung vollzogen werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Satzungsbestimmungen oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied in schriftlicher Form stellen. Der Vorstand entscheidet über einen solchen Antrag nach vorhergehender Anhörung des Beschuldigten. Der Beschluss des Vorstands ist dem Antragsteller und dem Beschuldigten schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Gegen die Ausschlussbeschließung steht dem Betroffenen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt und sind zu erfüllen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht im Rahmen der bestehenden Abteilungen des Vereins sich sportlich zu betätigen und die dafür vorhandenen Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sowie gemäß §§ 10 und 11 ihr Stimmrecht auszuüben.
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Eine Aufnahmegebühr ist mit Antritt der Mitgliedschaft zu leisten, sofern die Mitgliederversammlung die Erhebung einer solchen für den Gesamtverein oder einer seiner Abteilungen beschlossen hat.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
- Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§8 Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich ggf. einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen. Gleiches gilt bezüglich der Ordnungsorgane zu § 4 Abs. 1 der Satzung.
C. Organe des Vereins
§9 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung per schriftlicher Einladung an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
- 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn a) der Vorstand im Interesse des Vereins eine Beratung und Beschlussfassung zu dringenden Angelegenheiten durch das höchste Vereinsorgan für notwendig erachtet b) ein alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des Vertretungsvorstandes gemäß § 26 BGB vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, c) die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder (Stand der letzten Landessportbund-Meldung) unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich vom Vorstand verlangt wird, d) auf Beschluss der Kassenprüfer
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter leitet ein zu benennendes Vorstandsmitglied die Versammlung.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über Anträge auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung
- Stimmrecht hat jedes ordentliche Mitglied.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen zur Tagesordnung, die von Mitgliedern fristgerecht beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme von Ergänzungen zur Tagesordnung.
§11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Anhörung der Berichte der Abteilungsleiter
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung zur Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung bezüglich Beschwerden gegen Vereinsausschlüsse
- Beschlussfassung über Anträge
- Vorstellung der Abteilungsleiter, die von den jeweiligen Mitgliedern der einzelnen Abteilungen auf den Abteilungsversammlungen gewählt wurden.
§12 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart
e) dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
f) dem Beisitzer Öffentlichkeitsarbeit
g) dem Beisitzer Breitensport
h) dem Beisitzer Schulen/Kindergärten
i) dem Beisitzer Fußball
j) dem Beisitzer Football
k) dem Beisitzer Wintersport
- Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen beratend, ohne Stimmrecht im Vorstand und auf Zeit zu kooptieren.
- Der Vorstand gemäß Abs. 1 wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Amtsannahme rechtzeitig vorher schriftlich erklärt haben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands, das nicht dem Vertretungsvorstand nach § 26 BGB angehört, vorzeitig aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der Vorsitzenden anwesend ist.
§13 Zuständigkeiten des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und des Haushaltsplans.
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
e) Presse-und Öffentlichkeitsarbeit für den Verein
§14 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden über Einzelvertretungsbefugnis oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
§15 Beschlussfassung
- Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
D. Vereinsjugend
§16 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß §§ 3 und 4 dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die vom Vereinsjugendtag des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Der Vereinsjugendtag wird vertreten durch den Vereinsjugendausschuss.
§17 Vereinsjugendausschuß
- Der Vereinsjugendausschuss besteht mindestens aus:
a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b) zwei Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch minderjährig sind
- Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt
- In den Vereinsjugendausschuss kann jedes Mitglied gewählt werden
- Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
- Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Vereinsjugend.
- Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses ist Mitglied des Vorstands.
E. Sonstige Bestimmungen
§18 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt bei Bedarf Vereinsordnungen, wie Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung, Verwaltungs-und Reisekostenordnung sowie Ehrenordnung zu erlassen.
§19 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. Zwei dieser Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann mit mehrheitlicher Einwilligung der Mitgliederversammlung externe, nicht vereinsgebundene Personen mit Sachkenntnis für die Kassenprüfung beauftragen.
F. Schlussbestimmungen
§20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Vertreter des Vorstands gemäß § 26 BGB als Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Erfolgt die Auflösung des Vereins zum Zwecke der Fusion mit einem anderen Sportverein, geht das Vermögen in den neuen Verein über.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins zum Zwecke der endgültigen Beendigung seiner Tätigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Stadtteilen Widdersdorf und Lövenich zu verwenden hat.
§21 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.06.2010 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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